Benutzungsordnung

§ 1 Allgemeines

  1. Die Pfalzbibliothek Kaiserslautern ist eine öffentliche Einrichtung des Bezirksverbands Pfalz. Sie dient der Befriedigung eines spezialisierten Bedarfs an Informationen und Medien mit Pfalzbezug, insbesondere auf dem Gebiet der pfälzischen Heimatgeschichte, der pfälzischen Volkskunde sowie der pfälzischen Zeitgeschichte.
  2. Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf privatrechtlicher Grundlage zu benutzen.
  3. Die Benutzung der Pfalzbibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 2 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht. Die Bibliothek kann aus zwingenden Gründen befristet geschlossen werden.

§ 3 Anmeldung

  1. Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Sie/Er verpflichtet sich mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung und Entgeltordnung zu beachten und willigt in die Speicherung ihrer/seiner personenbezogenen Daten ein.
  2. Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor beziehungsweise dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
  3. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen.
  4. Die Benutzer sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Benutzerausweis

  1. Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
  2. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die eingetragene Benutzerin/der eingetragene Benutzer beziehungsweise ihr/sein gesetzlicher Vertreter.
  3. Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird ein Entgelt erhoben.

§ 5 Benutzung der Präsenzbestände

  1. Bücher und Zeitschriften der Präsenzbestände dürfen den frei zugänglichen Regalen entnommen und an einem Arbeitsplatz der Bibliothek eingesehen werden.
  2. Die Präsenzbestände der Bibliothek können während der Öffnungszeiten nur in den Bibliotheksräumen benutzt werden.
  3. Alle in den Magazinen aufgestellten Werke sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Werden bereitgestellte Werke länger als fünf Tage nicht benutzt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

§ 6 Sonderregelungen

Sonderregelungen gelten für die Benutzung von Handschriften und anderen besonders wertvollen Beständen.

  1. Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände dürfen nur zu wissenschaftlichen Zwecken und nur an dem von der Lesesaalaufsicht bestimmten Platz benutzt werden. Die für die Erhaltung dieser wertvollen Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten (vgl. hierzu die “Richtlinien zur Benutzung schutzwürdiger Literatur”, herausgegeben vom Beirat für das wissenschaftliche Bibliothekswesen in Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung). Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich schriftlich zur Beachtung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen und zum Schadenersatz für Beschädigungen zu verpflichten.
  2. Die Bibliothek kann zeitgenössische Handschriften und Autographen, insbesondere Nachlässe, zum Schutz von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Benutzung ausschließen, soweit die oder der Betroffene oder die Hinterbliebenen der Benutzung nicht zustimmen.
  3. Handschriften, Autographen, seltene Drucke und Fotos dürfen ganz oder auszugsweise nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt werden. Die Zustimmung schließt das Recht der Bibliothek, Texte und Bilder selber zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten, nicht aus. Die §§ 70 und 71 des Urheberrechtgesetzes vom 9. September 1965 (BGBI.I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung bleiben im Übrigen unberührt.
  4. Jede Veröffentlichung aus und über Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände ist der Bibliothek anzuzeigen. Es wird erwartet, dass die Benutzerin/der Benutzer nach Erscheinen ein Belegexemplar der Bibliothek kostenlos zur Verfügung stellt.

§ 7 Ausleihe am Ort, Leihfrist, verspätete Rückgabe

  1. Aus dem Ausleihbestand der Bibliothek werden zur Benutzung außerhalb der Bibliothek Werke befristet ausgeliehen. Die Benutzung kann im Einzelfall auf den Lesesaal beschränkt werden. Die Ausleihe kann von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden.
  2. Es ist unzulässig, entliehene Werke an Dritte weiterzugeben.
  3. Jedes zu entleihende Werk ist mit einem vorgedruckten Bestellschein zu bestellen, der von der Benutzerin/dem Benutzer deutlich lesbar ausgefüllt und unterschrieben sein muss. Die Bibliothek kann die Anzahl der von einer Person gleichzeitig entleihbaren Bücher beschränken.
  4. Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Bei Zeitschriften beträgt die Leihfrist zwei Wochen. Bei häufig verlangten Werken behält sich die Bibliothek eine Verkürzung der Leihfrist vor. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Leihfrist ebenfalls verkürzt werden. Die Bibliothek kann aus dienstlichen Gründen Medien auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern.
  5. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf bis zu dreimal verlängert werden. Die Verlängerung kann telefonisch erfolgen. Sie wird abgelehnt, wenn eine Vormerkung vorliegt.
  6. Das Buch ist vor Ablauf der Leihfrist, gegebenenfalls einschließlich der Verlängerung, unaufgefordert zurückzugeben. Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr nach der Entgeltordnung zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten. Die Verlängerung der Leihfrist und die Ausleihe weiterer Bücher erfolgen erst nach Zahlung der Säumnisgebühr.
  7. Verliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung vorgemerkt werden. Die Bibliothek benachrichtigt telefonisch, sobald das gewünschte Werk bereitliegt. Die Benutzerin/der Benutzer kann gegen Erstattung der Portokosten schriftlich vom Bereitliegen des Werkes benachrichtigt werden.
  8. Bestellte und für die Entleihung vorgemerkte Bücher werden eine Woche bereitgehalten.

§ 8 Einschränkung der Ausleihe

  1. Nicht auszuleihen, sondern nur in den Lesesälen zu benutzen sind
    a) der Präsenzbestand des Lesesaals,
    b) Handschriften, Autographen und Nachlässe,
    c) Werke von besonderer Seltenheit oder besonderem Wert, insbesondere solche, die vor 1850 erschienen sind,
    d) Werke, deren Erhaltungszustand gefährdet ist,
    e) Loseblattausgaben,
    f) Tafelwerke, Karten, Atlanten, graphische Blätter und ähnliches,
    g) einzelne Lieferungen und Hefte ungebundener Werke und Zeitschriften sowie Zeitungen,
    h) maschinenschriftliche Werke,
    i) Mikroformen.
  2. Die Ausgabe viel verlangter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.
  3. Die Ausgabe eines Werkes in den Lesesaal kann unbeschadet der Regelung in § 13 wegen des Wertes oder des Zustandes von besonderen Vorkehrungen abhängig gemacht werden. Die Bibliothek kann die Darlegung eines wissenschaftlichen oder beruflichen Interesses verlangen.
  4. Von der Benutzung ausgeschlossen sind Werke, bei denen die Verfasserin/der Verfasser sowie die Herausgeberin/der Herausgeber die Benutzung zeitweilig oder auf Dauer ausschließen oder die Benutzung durch Gerichtsbeschluss nur unter bestimmten Auflagen erfolgen kann.

§ 9 Auswärtiger Leihverkehr

  1. Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können im Auftrag der Benutzerin/des Benutzers über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek bleiben hiervon unberührt und gelten auch im Verhältnis zur hiesigen Benutzerin oder zum hiesigen Benutzer. Die Bibliothek benachrichtigt telefonisch, sobald das gewünschte Werk bereitliegt. Die Benutzerin/Der Benutzer kann gegen Erstattung der Portokosten schriftlich vom Bereitliegen des Werkes benachrichtigt werden.
  2. Von auswärts für eine Benutzerin/einen Benutzer beschaffte Werke liegen für sie/ihn bis zum Ablauf der Leihfrist in der Ausleihe bereit. Werden in dieser Zeit die Bücher nicht abgeholt, so sendet die Ausleihe die Bücher an die verleihende Bibliothek zurück. Auch in diesem Fall hat die Benutzerin/der Benutzer angefallene Gebühren zu entrichten.
  3. Entleihungen aus den Beständen der Pfalzbibliothek Kaiserslautern finden nur an die zum Deutschen Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken und im Rahmen des Internationalen Leihverkehrs statt.
  4. Die Entleihungen werden nach den in der Leihverkehrsordnung vorgeschriebenen Grundsätzen durchgeführt.

§ 10 Kontrollrecht der Bibliothek

Auf Verlangen ist der Ausweis nach § 3 Abs. 1 oder ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorzulegen. Mitgeführte Bücher, Zeitschriften und ähnliches sind herzuzeigen und der Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Handtaschen und anderen Behältnissen ist kontrollieren zu lassen.

§ 11 Behandlung der Medien und der Geräte, Haftung

  1. Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Nicht statthaft sind Eintragungen und Unterstreichungen jeder Art, Berichtigungen von Druckfehlern, Umbiegen von Blättern, Durchzeichnen, Brechen von Tafeln und Karten usw. Bei der Benutzung von Handschriften, Autographien, Karten und Plänen ist der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern und Kopierstiften untersagt. Den Katalogen dürfen keine Katalogkarten entnommen werden. Geräte und Einrichtungsgegenstände sind sorgfältig zu behandeln.
  2. Die Benutzerin/Der Benutzer hat den Zustand des ihr oder ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene offensichtliche Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls wird angenommen, dass es ohne solche Schäden übergeben wurde. Die Benutzerin/Der Benutzer darf Beschädigungen nicht selbst beheben oder beheben lassen.
  3. Die Benutzerin/Der Benutzer haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut. Für Beschädigung oder Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig. Die Pfalzbibliothek ist unverzüglich zu unterrichten.
  4. Die Benutzerin/Der Benutzer ist für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

§ 12 Schadensersatz

  1. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bibliothek entscheidet darüber, ob eine Reproduktion, Wiederbeschaffung oder Reparatur in Betracht kommt. Bei unersetzbaren Werken kann neben dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Reproduktion voller Wertersatz gefordert werden. Die Bearbeitungskosten sowie die Auslagen sind zu erstatten.
  2. Der Schadensersatz bemisst sich in der Regel bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert.

§ 13 Haftung der Bibliothek

Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

§ 14 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

  1. Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden. Im gemeinsamen Interesse aller Benutzer ist Ruhe zu halten.
  2. Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.
  3. Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind während des Bibliotheksbesuchs in den dafür vorgesehenen Taschenschränken einzuschließen.
  4. Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
  5. Das Hausrecht nimmt die Leiterin/der Leiter der Bibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 15 Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

Nach dem Ausschluss bestehen alle aus dieser Benutzungsordnung erwachsenen Verpflichtungen weiter.