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Benutzungsordnung für die Pfalzbibliothek des Bezirksverbands Pfalz (deutsch)
§ 1. Allgemeines
- Die Pfalzbibliothek Kaiserslautern ist eine öffentliche Einrichtung des Bezirksverbands Pfalz. Ihre Sammelschwerpunkte sind Informationen und Medien mit Pfalzbezug, Geschichte und Kunst. Eine „Bibliothek der Dinge“ ergänzt das Angebot um weitere ausleihbare Medien im Sinne der Teilhabe und der Nachhaltigkeit.
- Jede Person ist berechtigt, die Pfalzbibliothek im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf privat-rechtlicher Grundlage zu nutzen.
- Die Benutzung der Pfalzbibliothek ist grundsätzlich kostenfrei. Entgelte für Säumnisgebühren, Ersatzbeschaffungen und besondere Leistungen sind in der Entgeltordnung festgelegt, die Teil der Benutzungsordnung ist.
- Mit der Inanspruchnahme der Pfalzbibliothek und ihrer Dienstleistungen erklärt sich der / die Nutzende mit der Benutzungsordnung einverstanden.
- Im Einzelnen kann die Leitung der Pfalzbibliothek besondere Bestimmungen festlegen.
§ 2. Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten der Pfalzbibliothek werden durch Aushang und auf der Webseite bekanntgemacht.
- Die Pfalzbibliothek kann aus zwingenden Gründen befristet geschlossen werden.
§ 3. Anmeldung und Bibliotheksausweis
- Die Benutzung der Pfalzbibliothek und ihrer Angebote ist nur mit einem gültigen Bibliotheksausweis möglich, der bei der Anmeldung ausgehändigt wird und bei jedem Besuch mitzubringen ist.
- Die Neuanmeldung bzw. die Änderung der Kontodaten erfolgt unter Vorlage eines gültigen amtlichen Dokuments mit Lichtbild und Adressnachweis. Änderungen des Namens oder der Anschrift ist der Pfalzbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
- Mit der Anmeldung werden die Benutzungsordnung und die Entgeltordnung der Pfalzbibliothek in der jeweils geltenden Fassung durch Unterschrift anerkannt.
- Mit der Anmeldung erfolgt eine Einwilligung in die Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die für die Nutzung erforderlich sind.
- Minderjährige Personen benötigen zur Anmeldung die schriftliche Einwilligungserklärung eines/einer gesetzlichen Vertretenden. Diese oder dieser erkennt damit die Benutzungsordnung an und verpflichtet sich zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.
- Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar.
- Der/Die Ausweisinhabende haftet für alle auf den jeweiligen Bibliotheksausweis entliehenen Medien, auch wenn Sie/Ihn kein Verschulden trifft. Sein Verlust ist der Pfalzbibliothek unverzüglich zu melden.
§ 4. Ausleihe
- Mit Ausnahme des Präsenzbestandes und der mit „Einsicht im Lesesaal“ gekennzeichneten Werke können alle Medien und Gegenstände entliehen werden. Alle Medien und Gegenstände können im Lesesaal eingesehen werden. Die Ausgabe viel verlangter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.
- Bei Werken, die aufgrund gesetzlicher oder weiterer Regelungen für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet sind, kann die Ausleihe von der Glaubhaftmachung eines wissenschaftlichen Zweckes oder sonstiger rechtlich anerkannter Nutzungszwecke abhängig gemacht und an weitere Auflagen geknüpft werden.
- Eine Ausleihe durch Dritte ist möglich, wenn die Person eine Vollmacht und den Bibliotheksausweis des Kontoinhabers/der Kontoinhaberin dabeihat.
- Entliehene Werke und Gegenstände dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. In Sonderfällen kann eine andere Frist festgesetzt werden. Entliehene Medien sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist unaufgefordert zurückzugeben. Die Pfalzbibliothek ist nicht verpflichtet an die Rückgabe entliehener Medien zu erinnern. Bei Überschreitung der Frist ist eine Säumnisgebühr gemäß der Entgeltordnung zu entrichten. Eine Verlängerung und die Ausleihe weiterer Medien erfolgen erst nach Zahlung der Gebühr.
- Die Leihfrist kann im Allgemeinen vor Ablauf auf Antrag dreimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für das jeweilige Medium vorliegt. Die Verlängerungsfrist berechnet sich vom Tag der Verlängerung.
- Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
- Die Anzahl der entleihbaren Medien kann beschränkt werden. Es zählt die Gesamtausleihzahl der Medien im Bibliothekskonto.
- Bestellte und vorgemerkte Medien und Gegenstände werden zwei Wochen bereitgehalten.
§ 5. Ausleihe für Institutionen
- Die Leitung der Institution bzw. ein bevollmächtigter / eine bevollmächtigte Vertretende darf einen Benutzungsausweis für die zugehörige Institution beantragen.
- Es ist möglich, dass mehrere Personen im Namen der Institution Medien aus den Beständen der Pfalzbibliothek entleihen. Die Namen der Personen müssen bei der Pfalzbibliothek hinterlegt werden. Die zur Ausleihe berechtigten Personen haben ihre Identität bei jeder Ausleihe durch die Vorlage des Bibliotheksausweises und eines Ausweisdokuments nachzuweisen.
- Institutionelle Bibliothekskonten dürfen nicht für den Privatgebrauch genutzt werden.
- Bei Schäden und Verlust haftet die Institution.
§ 6. Bibliothek der Dinge
- Mit dem Angebot „Bibliothek der Dinge“ stellt die Pfalzbibliothek Gegenstände zur Ausleihe bereit. Diese Gegenstände werden „BibDing“ genannt.
- Die vorhandenen BibDinge können gegen Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises ausgeliehen werden. Die Ausleihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Einzelne Objekte können eine kürzere Leihfrist haben.
- Die Bibliothek der Dinge darf ab dem vollendeten 14. Lebensjahr genutzt werden. Minderjährige Personen dürfen nur BibDinge ausleihen, die ihrem Alter entsprechen. Welche BibDinge das sind, legt die Pfalzbibliothek fest.
- Gebühren und Pfand sind der Entgeltordnung zu entnehmen.
- Die Nutzung sämtlicher BibDinge erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzenden haften für alle Schäden, die ihnen oder Dritten durch die Nutzung entstehen, sofern der Schaden nicht auf den nicht ordnungsgemäßen Zustand des BibDings zurückzuführen ist.
- Alle BibDinge sind ordnungsgemäß, pfleglich und ihrem Zweck entsprechend zu benutzen. Nutzende sind verpflichtet, Bedienungs- und Sicherheitshinweise zu beachten und einzuhalten. Eine Übertragung an Dritte ist nicht gestattet.
- Alle BibDinge sind vor der Rückgabe auf Sauberkeit und Funktion zu testen.
§ 7. Nutzung des Internets und der technischen Geräte
- Internetseiten mit rechtswidrigen, rassistischen, pornografischen, Gewalt verherrlichenden Inhalten sowie Inhalten, die gegen die Grundrechte des Artikels 1 des deutschen Grundgesetzes verstoßen, dürfen nicht über die Internet-Zugänge der Pfalzbibliothek aufgerufen werden.
- Es dürfen keine Veränderungen an der von der Pfalzbibliothek bereitgestellten elektronischen Soft- und Hardware vorgenommen werden.
§ 8. Fernleihe
- Medien, die nicht im Bestand der Pfalzbibliothek vorhanden sind, können aus anderen Bibliotheken zur Ausleihe bestellt werden (Fernleihe). Es gilt die Leihverkehrsordnung (LVO). Für die Ausleihe gelten die Regeln, Bedingungen und Auflagen der Bibliothek, die die Medien zur Verfügung stellt.
- Die Dienstleistung der Fernleihe kostet eine Gebühr (s. Entgeltordnung). Diese Bearbeitungsgebühr ist in jedem Fall zu bezahlen.
- Über die Fernleihe bestellte Medien liegen für die Nutzenden bis zum Ablauf der Leihfrist an der Ausleihe bereit. Werden in dieser Zeit die Medien nicht abgeholt, sendet die Pfalzbibliothek sie an die verleihende Bibliothek zurück.
- Entleihungen aus den Beständen der Pfalzbibliothek Kaiserslautern finden nur an die zum Deutschen Leihverkehr zugelassenen Bibliotheken und im Rahmen des Internationalen Leihverkehrs statt.
§ 9. Behandlung der Medien und der Geräte
- Nutzende haben alle Medien, BibDinge, Geräte und Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln.
- Nutzende überprüfen bei der Ausleihe die Medien oder Gegenstände auf Schäden und haben diese sofort zu melden. Andernfalls wird angenommen, dass sie ohne solche Schäden von der Pfalzbibliothek übergeben wurden. Nutzende reparieren Beschädigungen nicht selbst oder lassen sie beheben.
- Bei Beschädigungen an oder Verlust von Bibliotheksgut haften die Nutzenden. Für Beschädigung oder Verlust ist der/die Nutzende schadenersatzpflichtig. Schäden und/oder Verlust sind der Pfalzbibliothek unverzüglich zu melden.
- Nutzende sind für die Einhaltung urheberrechtlicher Bestimmungen verantwortlich.
§ 10. Schadensersatz
Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Pfalzbibliothek. Sie entscheidet darüber, ob eine Reproduktion, Wiederbeschaffung oder Reparatur in Betracht kommt. Bei unersetzbaren Werken kann neben dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Reproduktion voller Wertersatz gefordert werden. Zusätzlich fallen für Nutzende Bearbeitungskosten an (siehe Entgeltordnung).
§ 11. Haftung der Pfalzbibliothek
Die Pfalzbibliothek haftet generell nicht für Schäden an Personen, Sachen und immaterielle Schäden, die entstanden sind durch:
- Verstöße gegen die Benutzungsordnung
- Zuwiderhandlungen gegen die Anweisung der Mitarbeitenden,
- unsachgemäße Benutzung der Medien und BibDinge
- hygienische Mängel
- Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind
§ 12. Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
- Die Nutzenden haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört oder beeinträchtigt werden.
- Rauchen ist verboten.
- Tiere dürfen in die Pfalzbibliothek nur mitgebracht werden, wenn es sich nachweisbar um Assistenztiere handelt.
- Große Taschen und Rucksäcke sind für die Dauer des Bibliotheksaufenthaltes in die Garderobenschränke einzuschließen. Bei Nichtbeachtung ist das Bibliothekspersonal berechtigt eine Taschenkontrolle durchzuführen. Beim Verlassen der Pfalzbibliothek ist die Garderobe zu leeren.
- Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände übernimmt die Pfalzbibliothek keine Haftung.
- Das Hausrecht liegt bei der Bibliotheksleitung oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal.
§ 13. Ausschluss von der Benutzung
- Nutzende, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit ganz oder teilweise von der Benutzung der Pfalzbibliothek ausgeschlossen oder in den Ausleihbedingungen eingeschränkt werden.
- Nach dem Ausschluss bestehen alle aus dieser Benutzungsordnung entstandenen Verpflichtungen weiter.
§ 14. Datenschutz
In manchen Zusammenhängen werden persönliche Daten erfasst. Der/Die Nutzende kann dem zustimmen oder widersprechen. Bei Widerspruch können bestimmte Leistungen der Pfalzbibliothek nicht genutzt werden. Die Daten werden mit Beendigung des Benutzungsverhältnisses gelöscht, wenn alle Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek erfüllt sind.
§ 15. Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 17.11.2025 in Kraft.
Kaiserslautern, den 17.11.2025
Hans-Ulrich Ihlenfeld
Vorsitzender des Bezirkstags
Begriffserklärung:
Autograph: von einer bekannten Persönlichkeit eigenhändig geschriebenes Schriftstück
Bibliothek der Dinge: Neben den klassischen Medien einer Bibliothek (z.B. Buch, Zeitschrift, …), können auch Geräte und Gegenstände entliehen werden (z.B. Werkzeugkoffer, Lernspiele, DVD-Laufwerk, …)
Fernleihe: ist ein Service der wissenschaftlichen Bibliotheken. Man kann ein Medium oder eine Kopie aus einer anderen Bibliothek in Deutschland oder weltweit bestellen.
Handschrift: ein handgeschriebenes Buch
Leihfrist: solange dürfen die Medien behalten werden. Wird das Medium nach diesem Datum abgegeben, werden Mahngebühren fällig.
Mahngebühren: Geld, das Sie bezahlen müssen, wenn Sie eine Leihfrist überschritten haben.
Medien: ist ein Sammelbegriff und meint alle Objekte, die die Pfalzbibliothek sammelt (Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Artikel, Handschriften, Videos, CDs, DVD, Dateien, …)
Verlängerung: vergrößert die Zeitspanne der Leihfrist.
